Post vom Bundesverwaltungsamt - Geldwäsche
Eine rechtzeitige Meldung zum Transparenzregister schützt vor Bußgeldern.
Gemäß § 20 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GWG) sind alle juristischen Person des Privatrechts (Aktiengesellschaft, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Vereine, Genossenschaften, Stiftung, europäische Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien etc.) sowie eingetragene Personengesellschaften (OHG, KG, Partnerschaften) verpflichtet, Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten dieser Vereinigungen beim Transparenzregister anzumelden (vgl. unseren Artikel hierzu). Die Mitteilungen mussten erstmals bis zum 1. Oktober 2017 erfolgen. Die Mitteilungspflicht entfällt grundsätzlich nur dann, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlichen Berechtigten bereits aus anderen öffentlichen Registern z.B. dem Handelsregister ergibt. Wer der Mittelungspflicht nicht oder verspätet nachkommt, riskiert ein Bußgeld.
Bußgeldbescheide vom Bundesverwaltungsamt
Dieses Risiko hat sich nunmehr realisiert. So versendet das Bundesverwaltungsamt bereits seit längerer Zeit Anhörungsschreiben und Bußgeldbescheide an diejenigen Unternehmen, die ihre Meldepflicht zum Transparenzregister seiner Auffassung nach nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen sind.
Grundlage für die versandten Bußgeldbescheide ist der Bußgeldkatalog von 22.10.2018. Dieser Katalog geht im Zusammenhang mit § 43 ff., 56 GWG. In diesen Vorschriften sind die Pflichtverstöße d.h. die Meldepflichten zum Transparenzregister abschließend aufgeführt. Hierbei sind verschiedene Faktoren für die Bemessung des Bußgeldes notwendig (Verschuldensgrad, betriebliche Verhältnisse, Erheblichkeit oder Systematik der Verstöße). Für die Bemessung des Bußgeldes ist hierbei immer maßgeblich, ob eine Nicht-Mitteilung oder eine „nicht rechtzeitige“ Mitteilung vorliegt. Die genaue Abgrenzung ist schwierig, da das Gesetz hierzu schweigt. § 20 Abs. 1 GWG spricht lediglich davon, dass die Angaben „unverzüglich“ zu machen sind. Was hierunter zu verstehen ist, werden nunmehr die Gerichte auslegen müssen.
Wir unterstützen Sie
Wird ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt, kommt es zu einem Verfahren vor dem zuständigen Amtsgericht. Eine anwaltliche Vertretung empfiehlt sich in jedem Fall. Sinnvoll ist es zudem bereits im Anhörungsverfahren anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Unternehmen sind zudem gut beraten, den Bußgeldbescheid als Anlass dafür zu nutzen, vorbeugend den eigenen Geschäftsbetrieb auf mögliche Rechtsverstöße zu untersuchen. Hierbei sollten Sie sich anwaltliche Unterstützung zur Vermeidung von Rechtsverstößen (Compliance) suchen. So kann nicht nur der aktuelle Bußgeldbescheid abgewehrt werden, sondern auch verhindert werden, dass sie erneut Post vom Bundesamt bekommen.