Wie werde ich den Geschäftsführer los?
Die streitige Abberufung des GmbH-Geschäftsführers unter Beachtung bestehender Gesellschafterrechte.
In einer Gesellschaft entstehen häufig Konflikte. Bei einer tagtäglichen Zusammenarbeit gibt es z.B. unterschiedliche Meinungen über die Betriebsführung oder die Ausrichtung des Unternehmens. Möglicherweise hat sich der Geschäftsführer sogar einer schwerwiegenden Pflichtverletzung schuldig gemacht. Diese Konflikte können zwischen den Gesellschaftern untereinander oder den Gesellschaftern und der Geschäftsführung entstehen. Besonders schwierig werden die Konflikte, wenn die kritisierte Geschäftsführung ebenfalls über Gesellschafterrechte verfügt.
Was ist zu tun, wenn das Ergebnis feststeht, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist? Wie werde ich einen ungewollten Geschäftsführer los und wie gehe ich mit etwaigen Gesellschafterrechten um? Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit sämtlichen Konstellationen, die einen handfesten Gesellschafterstreit in der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ausmachen und wie ihnen rechtlich zu begegnen ist. Die nachfolgenden Rechtsgrundsätze sind auch auf andere Gesellschaftsformen übertragbar.
Ein Geschäftsführer, mehrere unterschiedliche Rechtsbeziehungen
Bei einem Gesellschafterstreit ist zunächst zu klären, über welche Rechtspositionen der abzuberufene Geschäftsführer verfügt. Ein GmbH-Geschäftsführer ohne Gesellschafterrechte hat in der Regel zwei Rechtspositionen. Zum einen ist er von der Gesellschaftsversammlung zum Geschäftsführer bestellt worden. In diesem Zusammenhang spricht man von der so genannten Organstellung. Das heißt, der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft nach außen sowohl gerichtlich wie auch außergerichtlich nach § 35 GmbHG. Sein Handeln wird aufgrund seiner Organstellung der Gesellschaft zugerechnet. Zum anderen verfügt er jedoch auch über ein Anstellungsverhältnis in Form eines Geschäftsführeranstellungsvertrages. Wichtig zu wissen ist, dass beide Rechtsverhältnisse vollkommen unabhängig voneinander bestehen. Das heißt, wenn ein Geschäftsführer abberufen wird, endet nicht automatisch auch sein Anstellungsverhältnis. Häufigster Fehler bei der Abberufung des GmbH-Geschäftsführers ist es daher, die Kündigung des Anstellungsverhältnisses zu vergessen. Will man den Fremdgeschäftsführer endgültig loswerden, sollte daher nicht nur seine Organstellung sondern auch der Geschäftsführeranstellungsvertrag beendet werden. Beides geschieht in der Regel durch zwei gesonderte Beschlüsse der Gesellschaftsversammlung, in welchen neben der Abberufung auch ausdrücklich die sofortige Kündigung des Anstellungsverhältnisses ausgesprochen werden sollte.
Verfügt der GmbH-Geschäftsführer darüber hinaus auch über Geschäftsanteile an der GmbH hat er ebenfalls eine Gesellschafterstellung inne. Diese besteht ebenfalls unabhängig von seinem Anstellungsverhältnis sowie seiner Organstellung. Auch hier ist eine Beschlussfassung über die so genannte Einziehung der Geschäftsanteile erforderlich, welche in § 38 GmbHG gesetzlich geregelt ist.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die Beachtung der Nomenklatur im Gesellschaftsrecht. Die Organstellung eines Geschäftsführers beendet man durch die so genannte Abberufung. Das Angestelltenverhältnis muss darüber hinaus durch eine Kündigung beendet werden. Sollen darüber hinaus bestehende Gesellschafterrechte beendet werden, ist eine Einziehung der Geschäftsanteile notwendig. Alle drei Rechtshandlungen (Abberufung, Kündigung, Einziehung) bedürfen eines jeweils zu fassenden Beschlusses in der Gesellschaftsversammlung. Aufgrund der eindeutigen Unterscheidung in den Begrifflichkeiten ist eine genaue Beschlussfassung notwendig, um spätere Unklarheiten zu vermeiden. Spätestens im zu fertigenden Protokoll der Gesellschaftsversammlung sollten die Begrifflichkeiten sauber, das heißt korrekt verwendet werden. Anderenfalls wäre der Beschluss unter Umständen sogar anfechtbar.
Einfache Abberufung und Kündigung des Fremdgeschäftsführers
Die vermeintlich einfachste Abberufungskonstellation ist die des so genannten Fremdgeschäftsführers. Der Fremdgeschäftsführer verfügt über keinerlei Gesellschafterrechte. Er ist jedoch zur Geschäftsführung kraft seiner ihm von der Gesellschafterversammlung verliehenen Organstellung berufen, die auch im Handelsregister vermerkt wird. Darüber hinaus verfügt er in der Regel über einen Geschäftsführeranstellungsvertrag, der unabhängig von der Organstellung besteht.
Soll die Zusammenarbeit mit diesem Geschäftsführer beendet werden, ist sowohl die Abberufung als auch die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages notwendig.
Die Entziehung von Geschäftsführerbefugnis und Vertretungsmacht geschieht bei der GmbH in einem Akt, der im Gesetz nach § 38 Abs. 1 GmbHG als „Widerruf der Bestellung“ bezeichnet wird. Das Gesetz nimmt hierbei sogar ausdrücklich auf den Geschäftsführeranstellungsvertrag Bezug. Denn in § 38 Abs. 1 GmbHG heißt es: „Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen“. Dies bedeutet, der Fremdgeschäftsführer kann jederzeit und unabhängig von etwaigen Regelungen seines Anstellungsvertrages abberufen werden.
Bei einem Geschäftsführer, der keinerlei Gesellschafterrechte innehat, ist es mittels eines einfachen Gesellschaftsbeschlusses möglich, sowohl Organstellung wie auch Anstellungsverhältnis zu beenden.
Für diese „einfache Abberufung“ ist es denkbar, dass in der Satzung spezielle Fristen vorgesehen sind. So kann z.B. vereinbart sein, dass die Abberufung lediglich zum Jahreswechsel möglich ist. Weiterhin ist es möglich, die einfache Abberufung unter ein Quorum zu stellen. Dann ist eine Abberufung nur bei Vorliegen einer qualifizierten Mehrheit möglich. Die ordentliche Abberufung kann gemäß § 38 Abs. 2 S. 1 GmbHG auch dergestalt eingeschränkt werden, als dass eine Abberufung nur aus „wichtigem Grund“ möglich ist.
Werden die Besonderheiten laut Satzung beachtet und ist eine Frist nicht vereinbart, ist die Abberufung des Fremdgeschäftsführers sofort mit einfacher und/oder qualifizierter Beschlussfassung wirksam. Die Eintragung im Handelsregister ist lediglich deklaratorisch das heißt keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Abberufung. Besonderheiten bestehen nur dann, wenn dem Geschäftsführer laut Satzung zugestanden wird, dass er nur aus wichtigem Grund abberufen werden kann (hierzu sogleich).
Außerordentliche Abberufung und Kündigung des Fremdgeschäftsführers
Kommt es zu Streitigkeiten mit der Geschäftsführung ist oftmals eine schnelle Trennung gewünscht. Es steht also die sofortige Beendigung der Organstellung eines Geschäftsführers, also die vollständige Beseitigung dessen Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse an erster Rangstelle. Setzt die Satzung für die ordentliche Abberufung eine Frist, ist diese von vornherein nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich oder soll eine weitere Vertretung der Gesellschaft durch den Geschäftsführer schnellstmöglich verhindert werden, bleibt nur der Weg über eine außerordentliche Abberufung. Eine außerordentliche Abberufung, von welcher man spricht, wenn ein so genannter „wichtiger Grund“ in der Person des Geschäftsführers vorliegt, ist die sofortige Beendigung der Organstellung des Geschäftsführers (s.o.). Diese tritt unmittelbar nach Beschlussfassung ein und kann nicht durch erhöhte Mehrheitserfordernisse und/oder zu beachtende Fristen eingeschränkt werden. Das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ ist daher die streitentscheidende Frage bei sämtlichen Gesellschafterstreits mit der Geschäftsführung. Auch hier ist jedoch zu beachten, dass das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht automatisch zur Kündigung des Anstellungsvertrages führt. Diese muss trotzdem durch eigenen Beschluss ausgesprochen werden (s.o.).
Die Gerichte haben zu einer Vielzahl von Konstellationen Urteile gesprochen, in denen es um die Frage geht, ob ein Geschäftsführer außerordentlich, das heißt sofort und unmittelbar abberufen werden durfte. Es liegt daher eine Fülle von Urteilen vor, die lediglich eine Orientierungshilfe bieten können. Diese Fallgruppen lassen sich grob in die nachfolgenden Kategorien einordnen.
a) Strafbare Handlungen
Eine Abberufung nebst flankierender Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages ist regelmäßig möglich, wenn der Geschäftsführer eine Straftat begangen hat. Ein Geschäftsführer, der bei seiner Amtsführung Strafgesetze verwirklicht, hat auch kein Recht darauf, in der Gesellschaft für diese weiterhin tätig zu bleiben.
Regelmäßig begeht der Geschäftsführer eine Pflichtverletzung, die zur Abberufung ausreicht, wenn er sich gegenüber der Gesellschaft oder Mitgesellschaftern strafbar macht. Dies ist sowohl bei körperlicher Auseinandersetzung der Fall (OLG Stuttgart, NJW-RR 1995, 295). Aber auch das gewaltsame Eindringen in die Geschäftsräume der Gesellschaft stellt für sich genommen einen wichtigen Grund dar (BGH NJW-RR 1992, 292). Selbstverständlich ist auch die Annahme von Schmiergeldern und/oder Fälschungshandlungen entgegen der ordnungsgemäßen Geschäftsführung eine schwerwiegende Pflichtverletzung (OLG Hamm, GmbH 1985,119), mithilfe derer jeder Geschäftsführer aus seinem Amt zu entlassen ist. Eine grobe Pflichtverletzung liegt auch in der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses durch Hervorrufen von finanziellen Unregelmäßigkeiten und persönlicher Bereicherungen auf Kosten des Gesellschaftsvermögens (BGH, NZG 2008, 298). Der Missbrauch von Gesellschaftsvermögen für eigene Zwecke stellt regelmäßig eine schwerwiegende Pflichtverletzung des GmbH-Geschäftsführers dar (BGH, Urteil vom 17.10.1983). Dies gilt auch für die unberechtigte Auszahlung eines Bonus, obwohl dieser vertraglich nicht geschuldet ist (OLG München vom 09.07.2914, Az. 7 U 3407/13).
b) Überschreitung interner Kompetenzen
Nicht jedes Verhalten eines Geschäftsführers ist gleich strafbar. Und doch kann er durch sein Verhalten entgegen den Interessen der Gesellschaft gehandelt haben. Dies reicht für sich genommen auch für eine Abberufung aus wichtigem Grund nebst Kündigung aus.
Denn auch die Verletzung interner Kompetenz- und Organisationsordnungen ist laut Rechtsprechung als grobe Pflichtverletzung zu würdigen. Dies sah das Landgericht Köln z.B. darin gegeben, dass ein GmbH-Geschäftsführer einen Kreditvertrag geschlossen hatte, ohne die laut Satzung vorgesehene Zustimmung einzuholen bzw. die Weisung des Aufsichtsrates zu befolgen (LG Köln, Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom 11. März 2004 – 22 O 487/03 –, juris).
Die Entlassung eines Betriebsleiters einer GmbH & Co. KG gegen den ausdrücklichen Widerspruch des ebenfalls geschäftsführungsbefugten Mitgesellschafters, stellt ebenfalls eine grobe Pflichtverletzung dar (BGH, NZG 2002, 280). Die Herausgabe eines Kfz-Briefs an einen Speditionsunternehmer durch den Geschäftsführer gegen den Willen des Mitgeschäftsführers stellt einen schwerwiegenden Pflichtverstoß dar und kann einen wichtigen Grund für die Abberufung des Geschäftsführers bilden (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16. 9. 1999 – 15 U 238/97).
Zusammenfassend ist darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen die geschriebene oder geäußerten Kompetenz- und Organisationsanordnung der Gesellschaft einen für Abberufung und Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages notwendigen wichtigen Grundes darstellen kann.
c) Verstöße gegen Geschäftsführerpflichten
Ein Geschäftsführer muss zahlreiche Pflichten und Rechte von Gesellschaftern und Gesellschaft nach Gesetz oder Satzung beachten. Auch wenn er sich hier einen Verstoß leistet, kann er eine Abberufung und Kündigung seines Anstellungsvertrages riskieren.
So haben etwa zahlreiche Gerichte Verletzungen von Auskunfts- und/oder Informationspflichten gegenüber Gesellschaftern oder einem Aufsichtsrat bzw. Beirat als grobe Pflichtverletzung eines Geschäftsführers eingestuft. Eine Verweigerung insbesondere der Einsicht in die Geschäftsunterlagen kann daher einen wichtigen zur Abberufung berechtigenden Grund darstellen (KG Berlin, GWR 2011, 359). Die Verweigerung von Auskünften durch den Geschäftsführer einer GmbH gegenüber deren Gesellschafter stellt ebenfalls einen Abberufungsgrund für einen GmbH-Geschäftsführers dar (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 24.11.1992 – 5 U 67/90).
Die Nicht-Vornahme eines für die GmbH vorteilhaften Geschäftes stellt ebenso ein erhebliche Pflichtverletzung dar (KG Berlin, Urteil vom 11. Mai 2000 – 2 U 4203/99 –, juris). Im Urteil stellte das Kammergericht beispielsweise fest, dass ein GmbH-Geschäftsführer pflichtwidrig handle, wenn er Mietverträge über Geschäftsräume, die die Gesellschaft gewinnbringend untervermieten kann, auf eine Gesellschaft, deren Prokurist er ist, ohne Gegenleistung überträgt. Der Geschäftsführer verstößt hierdurch gegen die ihm obliegende Verpflichtung, die Belange der Gesellschaft zu fördern und nicht durch Eigeninteressen zu schmälern. Dies gilt auch z.B. bei eigennützigen Veräußerungsgeschäften (OLG Naumburg, NZG 2000, 44). Für die Abberufung eines Geschäftsführers genügt als wichtiger Grund der Abschluss eines für die GmbH ungünstigen und für den Geschäftsführer eigennützigen Vertrages (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. Februar 1999 – 7 U (Hs) 25/98 –, juris).
Der Geschäftsführer ist laut Gesetz zur rechtzeitigen Aufstellung des Jahresabschlusses und Einreichung beim Finanzamt verpflichtet. Verstößt er hiergegen, stellt dies eine Pflichtverletzung dar (BGH, NZG 2009, 386). Auch der Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot stellt einen wichtigen Grund dar (OLG Düsseldorf, WM 1992, 14).
d) In der Person des Geschäftsführers liegende Gründe
Nicht immer sind es die Handlungen. Teilweise gibt es auch Konstellationen, wonach in der Person des Geschäftsführers ein Grund zur Abberufung zu sehen ist. Ein sachlicher Grund für die Abberufung eines Mitgesellschafters als (Mit-)Geschäftsführer und die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages liegt beispielsweise vor, wenn dieser dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt ist und deshalb zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht mehr in der Lage ist (OLG Zweibrücken, NZG 2003, 931). Um zu durchdringen, wann eine Abberufung berechtigt ist, gilt es auch die zahlreichen Entscheidungen der Gerichte zu beachten, die eine Abberufung ausdrücklich abgelehnt haben. So kann die Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund nicht auf Vorgänge oder Eigenschaften des Geschäftsführers gestützt werden, die bereits bei Bestellung bekannt waren (BGH WM 1993, 1593). Nichts anderes kann gelten, wenn Gründe vorliegen, jedoch eine für Verwirkung genügende Zeitspanne vergangen ist. Das hohe Alter eines Geschäftsführers reicht per se nicht. Auch die Überschuldung der Gesellschaft oder des Geschäftsführers ist kein wichtiger Grund (OLG Düsseldorf NZG 2000, 1044; OLG Hamburg BB 1954, 978). Wohl aber Eintritt einer die Erfüllung der Geschäftsführeraufgaben gefährdenden Unordnung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Geschäftsführers, z.B. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen (OLG Stuttgart, Urteil vom 26.10.2005 – 14 U 50/05). Auch sofern der Geschäftsführer die Insolvenzreife der Gesellschaft schuldhaft herbeigeführt hat, dürfte dies einen Abberufungsgrund darstellen, da dann wiederum eine verwertbare Pflichtverletzung vorliegt (s.o.).
e) Nachhaltiges Zerwürfnis, Zerstörung der Vertrauensgrundlage
Ein in der Rechtsprechung zahlreich aufzufindendes Phänomen ist die Abberufung des Geschäftsführers aufgrund eines vorgetragenen tiefgreifenden Zerwürfnisses im Gesellschafterkreises bzw. der viel zitierten Zerstörung der Vertrauensgrundlage. Maßgeblich sind hierbei ein Urteil des BGH aus dem Jahr 1992 (NJW-RR 1992, 993) und des OLG München aus dem Jahr 2010 (DB 2010, 2162). Das Urteil des BGH behandelt einen langjährigen Gesellschafterstreit in der GmbH. Der BGH urteilte, dass die Mitgeschäftsführer derart zerstritten seien, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr möglich sei. Auch das OLG München betraf einen langjährigen Gesellschafterstreit in einer GmbH & Co. KG. Hier war Streit zwischen den einzelnen Familienstämmen ausgebrochen. Beide Urteile betreffen krasse Einzelfälle, die eine Vielzahl von gegenseitigen Verletzungen und Pflichtverletzungen aufweisen. Gleichwohl werden diese beiden Urteile in nahezu jedem Gesellschafterstreit zitiert. Tatsächlich sind das „nachhaltige Zerwürfnis“ und auch die „Zerstörung der Vertrauensgrundlage“ äußerst schwammige Rechtsbegriffe, die durch eine Vielzahl von Sachverhalten untersetzt werden müssen, um eine erfolgreiche Abberufung eines Geschäftsführers zu bewirken.
Außerordentliche Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers mit Gesellschafterrechten
Nicht immer hat man es bei Gesellschafterstreits mit bloßen Geschäftsführern zu tun. Oftmals ist der Geschäftsführer auch Inhaber von Geschäftsanteilen und damit Gesellschafter. Bei zwei- oder dreigliedriger Gesellschaften, in der sämtliche Gesellschafter eine Geschäftsführerstellung haben, müssen Gesellschafterkonflikte stärker gesellschafterbezogen gewürdigt werden. Es kommt also mehr auf die Zumutbarkeit für die Mitgesellschafter an, als für die Gesellschaft an.
Zivilprozessual wird bei wechselseitigen Abberufungen die Gesellschafterstreitigkeit von den Gerichten verbunden, damit eine Gesamtabwägung gefunden wird. So ist insbesondere bei der Geltendmachung des „nachhaltige Zerwürfnis“ und/oder der „Zerstörung der Vertrauensgrundlage“ erheblich, wer diesen Umstand hervorgerufen hat. Besonders problematisch ist die Abberufung von Gesellschaftergeschäftsführern in Zweipersonen-Gesellschaften, da sich dies regelmäßig als Zerwürfnis zwischen Gesellschaftern darstellt. Bei unheilbar zerstrittenen Gesellschaftergeschäftsführern in Zweipersonen-Gesellschaften müssen für die vorzunehmende Abwägung, welcher verbleiben darf und welcher aus der Geschäftsführung auszuscheiden hat, erhebliche objektiv feststellbare Umstände gegeben sein, die klar für einen und gegen den anderen Mitgeschäftsführer sprechen. Diese verschuldensunabhängigen Wertungen, insbesondere zur Bedeutung des Geschäftsführers für das Unternehmen, stehen aber nicht im Vordergrund. Liegen für beide Geschäftsführer ohne deutliches Überwiegen einer Seite wichtige Gründe vor, versagen die Gerichte in der Regel beiderseits eine Abberufung und empfehlen eine Auflösung der Gesellschaft (BGH NJW-RR 2009, 618; OLG Stuttgart NZG 2002, 971, 972).
Ausschließung eines Gesellschafter-Geschäftsführers aus der GmbH
Die Geschäftsführung ist letztlich als ein bloßes Amt für die Gesellschaft einzuschätzen. Die Gesellschafterstellung ist vielmehr eine Vermögensposition, die es dem Gesellschafter ermöglicht, am wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft zu partizipieren. Zu Recht stellt die Rechtsprechung daher hohe Anforderungen an das rechtliche Instrumentarium der Ausschließung eines Gesellschafters aus der Gesellschaft. Die Ausschließung eines Mitgesellschafters setzt bei allen Gesellschaftsformen laut Gesetz ebenfalls einen wichtigen Grund voraus, der in der Person des auszuschließenden Gesellschafters verwirklicht wird. Im Gesetz (§ 723 Abs. 1 S. 3 BGB, § 133 Abs. 2 HGB) findet sich, genau wie bei der Regelung zum wichtigen Grund für die außerordentliche Geschäftsführer-Abberufung lediglich ein unbestimmter Rechtsbegriff für einen wichtigen, verhaltensbezogenen Ausschlussgrund. Das Gesetz spricht von der grob schuldhaften Verletzung einer dem auszuschließenden Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden, wesentlichen Verpflichtung. Auch hierzu hat sich eine mannigfaltige Rechtsprechung entwickelt, die mit der zur Abberufung eines Geschäftsführers vergleichbar ist. Als Faustformel lässt sich festhalten, dass die Anforderungen für eine Ausschließung eines Gesellschafters höher sind, als die bloße Abberufung eines Geschäftsführers. Umgekehrt dürfte bei Vorliegen eines zur Einziehung berechtigenden wichtigen Grundes automatisch auch die Möglichkeit bestehen, diesen Gesellschafter auch als Geschäftsführer abzuberufen.
Ein wichtiger, zu Ausschließung berechtigender wichtiger Grund zeichnet sich durch folgende Voraussetzungen aus: Ein Verbleib des Gesellschafters in der Gesellschaft ist den anderen Mitgesellschaftern unter Abwägung aller Umstände unzumutbar (1). Das dem Gesellschafter vorwerfbare Verschulden ist bei dieser Abwägung zu berücksichtigen (2). Ein milderes Mittel darf nicht gegeben sein (3). So ist ein wichtiger Grund beispielsweise dann nicht gegeben, wenn eine Wiederholungsgefahr effektiv durch eine bloße Abberufung als Geschäftsführer eingedämmt werden kann. Die Rechtsprechung spricht in diesem Zusammenhang ausdrücklich davon, dass die Ausschließung als Gesellschafter ultima ratio sein müsse. Soweit die verwertbare Handlung das Verhalten als Gesellschaftergeschäftsführer betreffen, ist nach diesem ultima-ratio-Prinzip zu prüfen, ob nicht die Abberufung als Geschäftsführer ausreicht und die Gesellschafterstellung bestehen bleiben muss. Hintergrund ist, dass bei der Einziehung bzw. der Ausschließung des Gesellschafters dessen Vermögensposition an der Gesellschaft betroffen ist. Ein wichtiger Grund für den Ausschluss ist dann nicht gegeben, wenn dem oder den anderen Mitgesellschafter ein Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB vorzuwerfen ist, oder der wichtige Grund durch Zeitablauf weggefallen ist (Stichwort: Verwirkung).
Verfolgt man unter diesem Gesichtspunkt die Rechtsprechung zur Ausschließung eines Gesellschafters aus der Gesellschaft fällt vor allem auf, dass die Rechtsprechung höchstmögliche Anforderungen stellt. Diese werden regelmäßig erst dann eingehalten, wenn der betroffene Gesellschafter sich einer Straftat schuldig gemacht hat. Der Klassiker ist in diesem Zusammenhang erneut die Unterschlagung von Gesellschaftervermögen (OLG Düsseldorf, GmbHR 1999, 543 und OLG München, NJW-RR 1993, 684). Darüber hinaus wurden ein schwerer Verstoß gegen gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbot (OLG Nürnberg, GmbHR 1994, 252) und die Treuepflicht als wichtiger zur Ausschließung berechtigender Grund eingeschätzt (OLG München DB 1994, 320, 321.) Auch die Vielzahl kleinerer Verfehlungen, die in ihrer Gesamtheit weitere Zusammenarbeit unzumutbar machen, kann einen wichtigen Grund darstellen (BGH GmbHR 1987, 202, 203) Nicht ausreichend sind dagegen nur leichte Pflichtverletzung (OLG Brandenburg GmbHR 2006, 204) bloße Nichtgenehmigung von Jahresabschlüssen oder Widerstand gegen die Aufnahme neuer Gesellschafter bei Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen (OLG Celle GmbHR 1998, 140).
Zwei-Personen-Gesellschaft
Zwei ehemals beste Freunde, Ehepartner oder langjährige Geschäftspartner verbinden sich zum Alptraum für jeden Juristen. Gemeint ist die zweigliedrige Gesellschaft, das heißt zwei Gesellschafter haben gleiche Anteile am Gesellschaftsvermögen und gleichzeitig Geschäftsführungsbefugnisse. Diese Konstellation ist Ausgangspunkt vieler Gesellschafterstreitigkeiten, welche besonders erbittert geführt werden.
Auch aus diesem Grund nimmt die Zwei-Personen-Gesellschaft bei der Beurteilung eines Einziehungsgrundes eine Sonderstellung ein. Dies liegt daran, dass bei solchen Gesellschaftskonstellationen Zwangsmaßnahmen wie die außerordentliche Abberufung und die Einziehung der Geschäftsanteile im Streitfall oft wechselseitig betrieben werden. Der jeweilige Verursachungsbeitrag an dem Zerwürfnis ist dabei fast unmöglich auch im Rahmen langwieriger Gerichtsprozesse festzustellen. Hinzukommt, dass klare Beschlussmehrheiten fehlen. Schließlich erscheint bei wechselseitig erhobenen Vorwürfen die Rechtsfolge häufig als unbillig, dass einer der beiden Gesellschafter im Obsiegensfalle als alleiniger Geschäftsführer oder gar als alleiniger Gesellschafter verbleibt. In der Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass in solchen Gesellschaften bereits an die außerordentliche Abberufung aus wichtigen Grund des Geschäftsführers besonders strenge Anforderungen zu stellen sind (OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.06.2008, NZG 2008, 758). Gleiches gilt erst Recht für die Beurteilung des Einziehungsgrundes. Entscheidend ist hier, dass die Ausschließung aus wichtigem Grund immer bereits dann ungerechtfertigt ist, wenn in der Person des die Einziehung betreibenden Gesellschafters ebenfalls ein wichtiger Grund für einen Ausschluss gegeben ist (BGH, Urteil vom 13.03.1957, NJW 1957, 872; BGH 32, 17 = NJW 1960, 866; OLG Jena, Urteil vom 05.10.2005, NZG 2006, 36). Diese Maßnahme ist in einer Zwei-Personen-Gesellschaft somit selbst dann ausgeschlossen, wenn in der Person des Auszuschließenden eindeutig ein wichtiger Grund vorliegt und er dadurch das betreffende Fehlverhalten die Streitsituation zwischen den Gesellschaftern überwiegend verschuldet hat, sofern der Mitgesellschafter aufgrund eigenen, eine Einziehung rechtfertigenden Fehlverhaltens für das Zerwürfnis mitverantwortlich ist.
Insbesondere Streitigkeiten in der Zwei-Personen-Gesellschaft sind prädestiniert für langjährige Gesellschafterstreits vor Gericht. Eine Entscheidung, wer den Gesellschafterstreit verursacht hat, ist kaum möglich. Beide Gesellschafter riskieren darüber hinaus, dass die Gesellschaft aufgrund der langen Zeitdauer eines möglichen Verfahrens wirtschaftlich in die Schieflage gerät bzw. aufgelöst wird. Aus diesem Grund ist in dieser Situation Fingerspitzengefühl gefragt und es sind gegebenenfalls Deeskalationsmaßnahmen zu treffen.
Strategie: Streitvermeidung
Es soll kein falscher Eindruck entstehen. Begeht ein Geschäftsführer mit oder ohne Gesellschafterrechte eine Pflichtverletzung, hat er hierfür einzustehen. Ob seine Handlungen eine Abberufung oder sogar Ausschließung aus der Gesellschaft rechtfertigen, beurteilen dann jedoch nicht mehr die Gesellschafter sondern regelmäßig die Gerichte. Ein Gesellschafterstreit kann mehrere Jahre andauern und eine Gesellschaft auch wirtschaftlich in die Schieflage bringen. Auch vor Gericht lautet die erste Frage des in der Regel erfahrenen Richters an der Kammer für Handelssachen, ob eine Möglichkeit zur gütlichen Einigung besteht, um negative wirtschaftliche Folgen zu vermeiden. Die Durchführung einer streitigen Abberufung eines Geschäftsführers sollte in jedem Fall anwaltlich unterstützt werden. Darüber hinaus empfiehlt es sich auch bereits vor dem Entstehen einer Streitsituation derart klare vertragliche Regelungen in der Satzung zu treffen, die eine gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung vermeiden. Zu denken ist an Schlichtungs- und oder Mediationsklauseln. Auch im Rahmen der Abberufung kann mithilfe klarer Regelungen sowohl im Geschäftsführeranstellungsvertrag als auch der Satzung geregelt werden, wann eine Abberufung möglich sein soll. Beschränken Sie sich in der Satzung nicht nur auf die in zahlreichen Gesellschafterverträgen vorzufindende Formulierung, wonach eine Abberufung oder Ausschließung aus der Gesellschaft bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich sein soll. Bilden Sie Fallgruppen, die bei Verwirklichung eine unmittelbare Rechtswirkung für den Geschäftsführer mit oder ohne Gesellschafterrechte entfalten können. Bilden Sie mithilfe einer Geschäftsordnung eine eigene Kompetenz- und Organisationsordnungen, die für alle Geschäftsführer bindend sind. Verstöße hiergegen lassen sich leichter nachweisen und können fundierte Grundlage einer Abberufung und/oder Einziehung sein. Vor allem aber hinterfragen Sie, ob Sie die vorliegende Situation dafür ausreichen lassen möchten, ihren ursprünglichen Mitgeschäftsführer und/oder Mitgesellschafter endgültig abzuberufen und/oder auszuschließen. Denn jeder juristische Streit geht Hand in Hand mit wechselseitigen persönlichen Enttäuschungen. Vertiefen sich diese im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, wird eine gütliche Einigung deutlich schwieriger.
Die streitige Abberufung
Liegt eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers mit oder ohne Gesellschafterrechte vor, empfiehlt sich zunächst eine genaue rechtliche Prüfung der Erheblichkeit dieser Pflichtverletzung. Hier ist gegebenenfalls juristischer Fachrat einzuholen. Reicht die Pflichtverletzung zur Abberufung eines Geschäftsführers? Ist die Pflichtverletzung so schwerwiegend, dass darüber hinaus bestehende Gesellschafterrechte einzuschränken sind? Kommt man dann zu dem Ergebnis, dass eine Abberufung und/oder Einziehung von Geschäftsanteilen notwendig ist, ist regelmäßig eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Im Regelfall ist die Gesellschafterversammlung das Organ innerhalb der Gesellschaft, das für die Abberufung eines Geschäftsführers oder Ausschluss eines Gesellschafters zuständig ist. Hier muss gegebenenfalls die Satzung geprüft werden. Die Gesellschaftsversammlung sollte ordentlich vorbereitet werden. Zur Einladung ist die Geschäftsführung berufen, sofern die Satzung nicht etwas anderes vorsieht. Darüber hinaus ist es auch möglich, als Gesellschafterminderheit von mindestens 10% des Stammkapitals nach § 50 GmbHG eine Einberufung von der Geschäftsführung zu verlangen bzw. die Einberufung selbst vorzunehmen, falls die Geschäftsführung nicht tätig wird. Auch hier sind die laut Satzung vorgesehenen Spielregeln (Ladungsfrist, Art der Zustellung der Einladung etc.) einzuhalten. Auch muss in der Einladung die Pflichtverletzung genauestens aufgeführt werden und die jeweiligen Tagesordnungspunkte genau aufzuzählen, um dem Betroffenen eine Chance zur Vorbereitung und Verteidigung zuzugestehen.
Am Tag der Gesellschaftsversammlung ist die Herbeiführung eines ordnungsgemäßen Beschlusses notwendig. Hierbei sind erneut etwaige Satzungsvoraussetzungen wie z.B. zur Beschlussfähigkeit, Stimmrechte etc. zu beachten. Erforderlich ist dann eine ordnungsgemäße Beschlussfassung, wobei der betroffene Geschäftsführer, sofern er Stimmrechte z.B. aus seiner Gesellschafterstellung innehat, kein Stimmrecht hat (vgl. § 47 Abs. 4 GmbHG). Allerdings steht dem betroffenen Gesellschafter ein Recht auf Anhörung und Gegenrede zu. Wird dieses missachtet, ist der Beschluss möglicherweise anfechtbar. Das Beschlussergebnis ist nach Beschlussfassung durch den Versammlungsleiter bekannt zu geben. Sofern der betroffene Geschäftsführer und/oder Gesellschafter nicht anwesend ist, ist ihm der Beschluss zuzustellen bzw. bekannt zu geben. Anderenfalls erlangt er keine Wirksamkeit. Wichtig ist darüber hinaus, dass bei einer Abberufung auch ein zusätzlicher Beschluss über die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags herbeigeführt wird. (s.o.). Dieser wird entweder bereits in der Gesellschaft ausgesprochen, oder es wird eine Vollmacht zur Kündigung erteilt. Eine Bevollmächtigung einer Gesellschafters oder Mitgeschäftsführers etwa für die notwendige Anzeige der Änderungen im Geschäftsführer- und/oder Gesellschafterbestand zum Handelsregister ist ebenfalls sinnvoll. Diese Vollmacht sollte sich sinnvollerweise auch auf Mitteilungen gegenüber Kunden oder zum Widerruf der Kontovollmacht erstrecken. Ist die Pflichtverletzung so schwerwiegend und der Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter ist ein Beschluss über die Einziehung seiner Geschäftsanteile zu fassen. Es gelten die gleichen Grundsätze. Wichtig ist, dass in dem Beschluss ausdrücklich festgelegt wird, dass der Geschäftsanteil eingezogen wird. In diesem Zusammenhang ist auszusprechen, ob der Geschäftsanteil fortan von der Gesellschaft als eigene Anteile oder einem anderen Gesellschafter gehalten werden soll. Möglich ist auch, dass der eingezogene Anteil auf einen Gesellschafter oder einen Dritten zwangsabgetreten wird. Hierfür ist allerdings eine ausdrückliche Satzungsregelung notwendig. Für die Einziehung eines Geschäftsanteiles ist darüber hinaus die Zahlung eines Einziehungsentgeltes erforderlich, dass ohne Verletzung gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften in der GmbH nach § 30 GmbHG bezahlt werden können muss. Auch hier sind die Satzung und weitere rechtliche Grundsätze zu beachten, die im Einzelfall stets einer fachkundigen anwaltlichen Beratung bedürfen.
Es hat sich als besonders effektiv erwiesen, die streitigen Abberufungen und/oder Beschneidungen von Gesellschafterrechten durch Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu flankieren. Aus anwaltlicher Sicht empfiehlt sich eine möglichst umfassende Nutzung sämtlicher Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes. Hierbei ist es möglich, durch einstweilige Verfügungen, Stimmverbote im Vorfeld der Gesellschafterversammlung zu erwirken oder die Geschäftsführungsbefugnisse und Vertretungsmacht im Außenverhältnis einstweilen einzuschränken.
Zusammenfassung
Kein Bereich im Gesellschaftsrecht ist so durchsetzt von Rechtsprechung wie die Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund. Liegen darüber hinaus noch Gesellschafterrechte vor und sollen diese aufgrund einer Pflichtverletzung eingeschränkt werden, ist eine Vielzahl von rechtlichen Fallstricken zu beachten. Für einen Laien ist die Vielzahl an Urteilen und zu beachtenden Besonderheiten kaum zu überblicken. Es empfiehlt sich daher bereits frühzeitig einen juristischen Fachrat einzuholen, der die Erheblichkeit der Pflichtverletzung einschätzt. Regelmäßig wird eine Abberufung und/oder sogar Beschneidung von Gesellschafterrechten möglich sein, wenn eine Straftat vorliegt. Bei Verstößen gegen interne Kompetenz- und Organisationsordnungen wird man dies auch bejahen können. Eine Vielzahl vor Pflichtverstößen wird in einen Graubereich fallen, der fachkundig geprüft werden muss. Ist der Entschluss zu einer streitigen Abberufung des Geschäftsführers gefallen, sind eine Vielzahl von Spielregeln von der Einladung zur Gesellschaftsversammlung bis zur oftmals streitigen Beschlussfassung auf der Gesellschaftsversammlung zu beachten. Da eine streitige Abberufung regelmäßig vor Gericht landet, wird Sie der Rechtsanwalt auch bei diesem Gang begleiten (müssen). Denn sämtliche Gesellschafterstreitigkeiten (sofern keine Schiedsvereinbarung vorliegt) unterfallen unter die Sonderzuständigkeit des Landgerichts, vor denen eine Vertretung durch eine Rechtsanwalt obligatorisch ist. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, bereits vor Aufkommen etwaiger Streitigkeiten mit dem Geschäftsführer und/oder Gesellschafter auf ausgeglichene Satzungs- und Vertragsregelungen zu einigen, die einen möglichen Streit verhindern können oder auf die im Streitfall zurückgegriffen werden kann. In jedem Fall empfiehlt es sich, nicht auf schnelle Ergebnisse zu hoffen. Denn wer eine streitige Abberufung erfolgreich bestreiten will, braucht vor allem eins: Einen langen Atem.
Der Artikel von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fabian Tietz ist in der BzAR 9/2016, S. 338 ff. erschienen