Vorsorgevollmacht: Vorteil einer notariellen Beurkundung
Grundsatz
Bankangelegenheiten sind von einer Vorsorgevollmacht, die Vermögensangelegenheiten abdeckt, grundsätzlich mitumfasst. Für die Vorsorgevollmacht besteht im vermögensrechtlichen Bereich materiellrechtlich betrachtet grundsätzlich kein Formerfordernis (gem. § 167 Abs. 2 BGB), so dass zur Wahrnehmung von Bankangelegenheiten des Vollmachtgebers eine öffentlich beglaubigte Vollmacht grundsätzlich genügt.
Ausnahme: Verbraucherdarlehensverträge
Will der Bevollmächtigte aber einen Verbraucherdarlehensvertrag schließen, muss die Vollmacht gem. § 492 Abs. 4 S. 1, Abs. 2 BGB die dort für den Darlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben enthalten, es sei denn, sie ist beurkundet (§ 492 Abs. 4 S. 2 BGB). Die notariell beurkundete Vollmacht ist daher insoweit der rein öffentlich beglaubigten (oder lediglich schriftlich erteilten) Vollmacht überlegen, da der so Bevollmächtigte auch zum Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen befugt ist.