Das Ende des Familien-Pools?

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) bestätigt die Rechtsfähigkeit von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR). Dadurch kann die Gesellschaft ihr eigenes Vermögen schaffen und nicht nur das Vermögen der Gesellschafter. Dies hat eklatante Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung der Einbringung von Grundbesitz in eine GbR.

Die ab 01.01.2024 geltende Gesetzesänderung führt allerdings zu einer diametralen grunderwerbsteuerlichen Behandlung der GbR. Dies liegt daran, dass die GbR nicht mehr als Gesamthand im Grunderwerbsteuergesetz betrachtet wird, was bedeutet, dass Steuerbefreiungen, die im Grunderwerbsteuergesetz vorgesehen sind, bei der Beteiligung einer GbR künftig wegfallen. Dies betrifft insbesondere bislang grunderwerbsteuerneutrale Einbringungen in eine Personengesellschaft (z.B. zur Gründung einer Familiengesellschaft, die Grundbesitz hält).

Falls Sie Gesellschafter einer GbR sind, die Grundstücke hält, oder planen, zukünftig Grundstücke im Rahmen eines Familienpools einzubringen, ist es ratsam, Ihr Vorhaben unter Berücksichtigung der neuen Gesetzeslage zu überprüfen und gegebenenfalls in das Jahr 2023 vorzuziehen. Wer mit seiner GbR voraussichtlich verkaufen oder belasten möchte, sollte unbedingt handeln. Jedoch muss bis 2023 ein bestimmter Abwicklungsstand erreicht werden. Aus diesem Grund sollten entsprechende Beurkundungen noch im Jahr 2023 erteilt werden.

Momentan muss man davon ausgehen, dass die bisher geltenden Steuerbefreiungen der §§ 5, 6, 7 GrEStG für den Bereich der Grunderwerbsteuer ab dem 01.01.2024 nicht mehr gültig sind. Es ist daher wichtig, schnell zu handeln, wenn Sie die Übertragung eines Grundstücks von einem oder mehreren Eigentümern auf eine Personengesellschaft beabsichtigen oder wenn Sie die Übertragung eines Grundstücks von einer Personengesellschaft auf einen oder mehrere beteiligte Personen oder eine andere Personengesellschaft beabsichtigen. Zudem sollten Sie bei allen Fragen der Auswirkungen des MoPeG auf ihre GbR einen Steuerberater hinzuziehen, da die notarielle Beurkundung ausdrücklich keine steuerliche Beratung beinhaltet.

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